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Georg Bühler Nachfolger Briefmarken-Auktionen GmbH
Bornstedter Straße 3
10711 Berlin
Tel.: 030 / 882 73 57
Fax: 030 / 883 53 12
E-Mail: georgbuehler@t-online.de
Web: http://www.briefmarken-buehler.de -
About Georg Bühler
Das Auktionshaus Georg Bühler, gegründet 1949 veranstaltete seine erste Auktion am 07. Oktober 1949 mit 609 Losen in Form eines kleinen Oktavheftes.
Schnell wurde aus dem dünnen Heft ein auch schon für damalige Verhältnisse hochwertiger Katalog mit einigen 1000 Losen pro Versteigerung.
Besonders klassisches Material lag Georg Bühler am Herzen, war er doch nicht nur Auktionator, sonder ein weltweit geschätzter Experte und Gutachter. Viele Raritäten tragen seinen Prüfstempel bzw. sind durch seine Atteste abgesichert. Noch heute findet sich immer wieder in den Auktionslosen der Vermerk „geprüft Bühler“.
Trotz eines enormen Arbeitsaufwandes, das Zusammenstellen einer einzigen Auktion erfordert Monate hochkonzentrierter Arbeit, fand Georg Bühler die Zeit ein grundlegendes Buch über die Königin der deutschen klassischen Philatelie, den roten Sachsen Dreier, zu schreiben. Kein anderer deutscher Auktionator hat je soviel der begehrten Sachsen Dreier in der Hand gehabt wie Georg Bühler.
Und noch eines war Georg Bühler ganz wichtig BERLIN. Der Stadt in der er schon vor dem Kriege Briefmarken handelte, gemeinsam mit den großen Philatelisten seiner Zeit wie Rohr, Richter und Friedemann, hat er nie, wie manch anderer Kollege, der nach Westdeutschland ging, den Rücken gekehrt, immer fest in der Zuversicht – Berlin bleibt doch Berlin.
Bühler – Berlin, auch heute noch, nach 65 Jahren Auktionsgeschichte ein zuverlässiger Partner für viele 1000 Philatelisten in aller Welt. Bis zu 6 Auktionen pro Jahr werden veranstaltet. Kaum ein Gebiet, dass nicht mit dem oder anderen Stück vertreten ist. Ob gute Einzelstücke, Sammlungen die über Jahrzehnte aufgebaut wurden, Partien oder ganze Nachlässe: mit Spannung warten die Sammler auf ihren neuen Bühlerkatalog, der auf Anfrage an alle interessierten Sammler kostenlos verschickt wird.
Georg Bühler
- über 60 Jahre Auktionserfahrung zu Ihrem Nutzen -
Imprint and Information for Online Disputes
Information for Online Disputes
"Online Dispute Resolution" (ODR platform by EU regulation)Link to EU online dispute resolution (splatform)
Information according to Paragraph. 14 of EU Regulation no. 524/2013 (ODR Regulation)
Information for online dispute resolution: The European Commission presents an Internet platform for online dispute settlement (so-called "ODR platform") as a focal point for the extrajudicial settlement of disputes concerning contractual obligations arising from online contracts on goods or services used.
The EU Commission OS platform can be accessed at the link: https://ec.europa.eu/consumers/odr
We can be reached via e-mail address: georgbuehler@t-online.de
Georg Bühler
Versteigerungsbedingungen
§. Präambel
Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich zugänglich i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Der Versteigerer behält sich vor, Personen unter Nennung eines sachlichen Grundes von der Versteigerung auszuschließen. Die Versteigerung wird in fremdem Namen und auf fremde Rechnung gegen sofortige Bezahlung in Euro durchgeführt. Der Vertrag kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.
§ 2 Gebühren und Gebote
Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 22% des Zuschlagpreises zuzüglich einer Losgebühr von 2.- Euro und der gesetzlichen MwSt. (z.Zt. 19%) auf die Nebenkosten. Versandkosten werden dem Käufer gesondert berechnet. Hierin sind Porto, Verpackung und Versicherung enthalten. Den Zuschlag erhält der Meistbietende nach dreimaligem Ausruf. Der Versteigerer hat jedoch das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder aufzuteilen. Bei Geboten gleicher Höhe entscheidet das Los. In unklaren Fällen hat der Versteigerer das Recht, Lose nochmals zum Ausruf zu bringen. Die unverbindlichen Mindeststeigerungen betragen:
bis 50.-€ 2.-€
von 50.-€ bis 100.-€ 5.-€
von 100.-€ bis 500.-€ 10.-€
von 500.-€ bis 1000.-€ 20.-€
von 1000.-€ bis 1500.-€ 50.-€
von 1500.-€ bis 5000.-€ 100.-€
über 5000.-€ 500.-€
§ 3 Zustandsprüfung und -beschreibung
Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Beschreibungen der Auktionslose erfolgen sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar. Durch die Abgabe eines Gebots auf bereits signierte oder attestierte Lose werden die vorliegenden Prüfzeichen oder Atteste als maßgeblich anerkannt. Werden Lose unter dem Vorbehalt der Gutachten anderer Prüfer beboten, so ist dies dem Versteigerer mit dem Gebot anzuzeigen. Wünsche auf Prüfungen ungeprüfter Marken müssen dem Versteigerer mit der Abgabe des Gebots mitgeteilt werden. Bezeichnungen wie „Pracht“, „Kabinett“, „Luxus“ etc. stellen die subjektive Einstellung des Versteigerers und in keinem Fall eine Beschaffenheitsangabe im kaufrechtlichen Sinne dar.
§ 4 Zuschlag
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Der Versand der gekauften Lose erfolgt für Rechnung des Käufers. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Lose im Eigentum des Verkäufers.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Erwerber über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät. Wird die Ware auf Verlangen des Erwerbers versandt, so geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
§ 6 Stellvertretung
Wer für Dritte bietet, haftet neben dem Dritten als Selbstschuldner.
§ 7 Zahlung
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen und wird die Zahlung nicht sofort oder spätestens 14 Tage nach Zustellung der Rechnung geleistet oder wird die Annahme verweigert, so verliert der Käufer seine Rechte aus dem Zuschlag. Die Lose können mit Benachrichtigung auf seine Kosten freihändig verkauft oder nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der säumige Käufer für einen Mindesterlös und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Gebühren des Versteigerers. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzögerung 1% Verzugszinsen pro angefangenem Monat zu berechnen. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen.
§ 8 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
1. Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so findet § 8 der Versteigerungsbedingungen Anwendung.
2.Handelt es sich bei den Gegenständen um gebrauchte Sachen, so finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475 ff. BGB) gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Umfassende Informationen hierzu sind gesondert unter der Überschrift "Hinweis auf die Unanwendbarkeit der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475 ff. BGB)" abgedruckt.
3.Handelt es sich bei den Waren um gebrauchte Sachen, so verjähren die Ansprüche des Erwerbers innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Ware.
4.Unbeschadet der vorstehenden Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkung besteht eine uneingeschränkte Haftung,
a) für solche Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veräußerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) für solche Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veräußerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Veräußerer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
e) soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
5.Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Kaufleute
1. Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so findet § 9 der Versteigerungsbedingungen Anwendung.
2. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Erwerber über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät. Wird die Ware auf Verlangen des Erwerbers versandt, so geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
3. Handelt es sich bei den Waren um gebrauchte Sachen, so ist die Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ausgeschlossen.
4. Ansprüche des Erwerbers gegen den Versteigerer oder den Einlieferer verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Ware.
5. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkung besteht eine uneingeschränkte Haftung,
a) für solche Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) für solche Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
e) soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
§ 10 Verbindlichkeit schriftlicher und telefonischer Aufträge
Schriftlich und telefonisch eingehende Kaufaufträge werden gewissenhaft und interessenwahrend nach den Steigerungssätzen (§ 2), jedoch ohne Gewähr, ausgeführt. Gebote wie „bestens“, „höchst“, „auf alle Fälle“ o.ä. begründen keinen unbedingten Anspruch auf den Zuschlag.
§ 11 Nachverkauf
Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf von Losen, die in der Versteigerung nicht abgesetzt wurden.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt
Georg Bühler
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Wir
Georg Bühler Nachfolger GmbH – Bornstedter Str. 3 – 10711 Berlin
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